Grundstückseigentümer herausfinden: Was geht und was nicht
Kurz erklärt
Eigentümerdaten stehen im Grundbuch und sind nicht öffentlich. Einsicht bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Frei zugänglich sind dagegen Lage, Grenzen und Größe des Flurstücks.
Wem ein Grundstück gehört, steht im Grundbuch - und das ist bewusst kein öffentliches Register. Nach § 12 der Grundbuchordnung erhält nur Einsicht, wer ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Bloße Neugier oder ein allgemeines Kaufinteresse genügen dafür nicht.
Als berechtigtes Interesse gelten zum Beispiel ein konkret vorbereiteter Kaufvertrag, eine Vollmacht des Eigentümers, eine titulierte Forderung gegen ihn oder ein Nachbarschaftsstreit mit rechtlichem Bezug. Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Grundbuchamt, das beim Amtsgericht angesiedelt ist.
Auch das Liegenschaftskataster hilft nicht weiter: Der beschreibende Teil mit Eigentümerangaben unterliegt denselben Zugangsbeschränkungen. Anbieter, die Eigentümerdaten ohne Prüfung eines berechtigten Interesses versprechen, sollten Sie kritisch sehen.
Frei verfügbar sind dagegen Lage, Zuschnitt, Grenzverlauf, amtliche Fläche und Nutzungsart des Flurstücks. Diese Angaben bekommen Sie bei GrundEngine sofort - und die vollständige Flurstückskennung brauchen Sie ohnehin, wenn Sie beim Grundbuchamt einen Antrag stellen wollen.
Ein praktischer Umweg: Bei unbebauten Grundstücken kennt die Gemeinde den Eigentümer oft und stellt auf Anfrage den Kontakt her, ohne Daten herauszugeben. Das ist datenschutzrechtlich sauber und häufig schneller als ein Grundbuchantrag.
Zuletzt geprüft: Juli 2026
